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Nachhaltiger Impuls für Bevölkerung und regional verwurzelte Bauwirtschaft

Der Nationalrat beschloss am 17. April die Neuauflage des Handwerkerbonus. Der regionale Abgeordnete Bgm. Klaus Lindinger ruft aktiv alle Wohnungsbesitzer und Hauseigentümer auf, von diesem nachhaltigen Angebot Gebrauch zu machen. 

Was ist der Handwerkerbonus? 

Der Handwerkerbonus ist ein Zuschuss auf handwerkliche Arbeitsleistungen aller Art, die man in einer Wohnung oder in einem Eigenheim durchführen lässt, wie zum Beispiel eine Fenstersanierung, eine Terrassenumgestaltung, Malerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten oder ein Kücheneinbau. 

„Beim Handwerkerbonus handelt es sich um eine gezielte Fördermaßnahme, von der nicht nur Wohnungs- und Hausbesitzer profitieren, sondern auch die regionale Wirtschaft“, erklärt Abg.z.NR Bgm. Klaus Lindinger.

Klaus Lindinger

Zur Förderung der Lohnkosten für Arbeiten bei Um- und Neubau stehen für die Jahre 2024 und 2025 insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung. Gefördert werden 20 Prozent der Arbeitsleistung ab einer Rechnungssumme von 250 Euro bis zu einer maximalen Rechnungshöhe von 10.000 Euro. Die Förderhöhe beträgt maximal 2.000 Euro pro Wohneinheit für 2024 und maximal 1.500 Euro im nächsten Jahr.

Klaus Lindinger erläutert anhand dem Beispiel „Badsanierung“, wie der Handwerkerbonus gedacht ist. Das neue Badezimmer kostet 10.000 Euro, wobei 3.000 Euro die Arbeitsleistung ausmachen.

„Mit dem Handwerkerbonus können 20 Prozent – also 600 Euro – geltend gemacht werden“, informiert Lindinger.

Klaus Lindinger

Wie erfolgt die Abwicklung? 

Der Handwerkerbonus ist rückwirkend mit 1. März gültig. Ab diesem Zeitpunkt ausgestellte Rechnungen sind förderwürdig. Anträge können ab dem 15. Juli 2024 gestellt werden.

„Damit hilft der Bund den Menschen, ihre unmittelbare Wohnsituation nachhaltig zu verbessern und dabei zu sparen“, zeigt Klaus Lindinger auf. 

Klaus Lindinger

Der Antrag ist ausschließlich digital möglich. Die Website wird in den kommenden Wochen online gehen. Die Abwicklung übernimmt die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. 

Für jene Personen, die diese Möglichkeit zur Online-Beantragung nur eingeschränkt haben, können auch Angehörige oder Nachbarn diese erledigen. 

„Gerne bietet unsere Servicestelle der ÖVP Wels-Land Hilfestellung beim Antrag ab 15. Juli an!“, macht Lindinger, der auch Bezirksparteiobmann der ÖVP Wels-Land ist, ein interessantes Angebot.

Klaus Lindinger

Der Handwerkerbonus liefert einen wichtigen Beitrag zur Ankurbelung der Bauwirtschaft. „Besonders Handwerksbetriebe, die meist regional tief verwurzelt sind und Arbeitsplätze lokal sichern, werden davon profitieren“, ist sich Lindinger sicher.

Weitere Beispiele: 

Eine Familie lässt einen Teil ihrer Fassade neu machen. Für die Arbeitsleistung des Putzers fallen Kosten in Höhe von 10.000 Euro an. Dafür gibt es 2.000 Euro Handwerkerbonus für das Kalenderjahr 2024. 

Eine Mieterin gestaltet ihre Wohnung um. Die Malerin verrechnet 500 Euro für ihre Arbeitsleistung. Dafür gibt es 100 Euro Handwerkerbonus. 

Good to know:

  • Was kann gefördert werden?
    • Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung für Handwerkerleistungen von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 angefallen sind.Diese Kosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein.Dazu zählen beispielsweise:die Erneuerung von DächernSpenglerarbeitenErneuerung von FassadenAustausch von FensternAustausch von BodenbelägenErneuerung von WandtapetenMalerarbeiten, InstallationenTischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen)
    • Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, Verglasungen einer Loggia, usw.
  • Besteht eine Möglichkeit zur Kombination mit anderen Förderungen?
    • Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Förderungen für dieselbe(n) Arbeitsleistung(en) in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen) oder sonstigen Förderungen bei anderen Stellen in Anspruch genommen werden.
    • Auch dürfen die Kosten weder steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Arbeitsleistung darf nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein.
  • Welche Unterlagen benötige ich dafür?
    • Neben den Angaben im Antragsformular (wie Name, Geburtsdatum, Bankverbindung, etc.) benötigt man eine Schluss-Teilrechnung, die die Arbeitsleistung separat ausweist, den Ort der Leistungserbringung enthält (Postleitzahl, Straße, Hausnr., ggf. Tür- und Stiegennr.) und die Anforderungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt, d.h. es müssen Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Name und Anschrift des Kunden, Art und Umfang der Leistung, Tag oder Zeitraum der Leistung, Entgelt, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Steuersatz und Steuerbetrag bzw. der Hinweis auf eine allfällige Steuerbefreiung und ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer darauf ersichtlich sein.Für die Identitätsprüfung (sollte ID Austria nicht verwendet werden) ist das Hochladen einer Ausweiskopie erforderlich. Eine höchstpersönliche Einreichung ist nicht notwendig, es ist also möglich, dass eine andere Person den Antrag im Namen des Leistungsempfängers einbringt.
    • Sie brauchen zudem einen Nachweis darüber, dass die Rechnung bezahlt wurde (z.B. Kontoauszug, Überweisungsbeleg).